Persönliche Assistenz hat eine klare rechtliche Grundlage: die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX. Sie gehören zur sozialen Teilhabe und sollen Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen.
Das Gesetz unterscheidet vor allem zwei Richtungen:
Konkret kann das den Alltag zu Hause betreffen, aber auch Begleitung in Freizeit, Ehrenamt, Familie, Studium oder Beruf.
Anspruch haben Menschen mit Behinderung, die zur selbstbestimmten Teilhabe Unterstützung benötigen. Maßgeblich ist der individuelle Teilhabebedarf, nicht ein bestimmter Pflegegrad.
Assistenzleistungen werden über die Eingliederungshilfe erbracht – auf Wunsch als Persönliches Budget (§ 29 SGB IX). Die genaue Ausgestaltung hängt von Ihrer Situation ab.
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Assistenz in § 78 SGB IX ausdrücklich verankert. Unterschieden werden **qualifizierte Assistenz** (Anleitung, Befähigung, pädagogische Unterstützung – z. B. um Fähigkeiten zu erlernen) und **kompensatorische Assistenz** (Übernahme von Handlungen, die man nicht selbst ausführen kann). Beide dienen der selbstbestimmten Teilhabe in allen Lebensbereichen: Haushalt, Mobilität, Kommunikation, Arbeit, Ausbildung, Freizeit und Ehrenamt.
Der Anspruch ist bewusst breit: Er umfasst die Alltagsgestaltung ebenso wie die Teilhabe an Bildung (§ 112) und am Arbeitsleben (§ 111). Auch soziale Kontakte, kulturelle Angebote und die Elternschaft von Menschen mit Behinderung fallen darunter. Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern der konkrete Teilhabebedarf. Deshalb ist die Bedarfsermittlung so wichtig – sie übersetzt Ihre Lebenssituation in bewilligungsfähige Leistungen.
Nein. Entscheidend ist der Teilhabebedarf, nicht der Pflegegrad. Ein Pflegegrad kann die Finanzierung aber ergänzen.
Arbeitsassistenz ist eine eigene Form der Unterstützung am Arbeitsplatz; häufig sind hier zusätzlich das Integrations-/Inklusionsamt zuständig. Wir klären die Zuständigkeit mit Ihnen.
Am besten mit einem kostenlosen Beratungsgespräch – wir prüfen Ihren Bedarf und die passenden Leistungen.
Seit dem BTHG wurden die Anrechnungen deutlich reduziert; viele Leistungen sind heute unabhängiger vom Einkommen.
Ja, Teilhabe umfasst ausdrücklich auch ehrenamtliches Engagement.
Wir klären Bedarf und Finanzierung – persönlich, ehrlich und unverbindlich.
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