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Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX – ein Überblick

§ 78 SGB IX ist die rechtliche Grundlage der persönlichen Assistenz. Was das konkret bedeutet – verständlich zusammengefasst.

Recht🕑 4 Min. Lesezeit
Persönliche Assistenz – Recht

Persönliche Assistenz hat eine klare rechtliche Grundlage: die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX. Sie gehören zur sozialen Teilhabe und sollen Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen.

Was umfassen Assistenzleistungen?

Das Gesetz unterscheidet vor allem zwei Richtungen:

  • Übernehmende Assistenz: Die Assistenzkraft übernimmt Tätigkeiten, die die Person nicht selbst ausführen kann.
  • Qualifizierte Assistenz: Anleitung und Befähigung, damit die Person Dinge (wieder) selbst tun oder eigenständig gestalten kann.

Konkret kann das den Alltag zu Hause betreffen, aber auch Begleitung in Freizeit, Ehrenamt, Familie, Studium oder Beruf.

Wer hat Anspruch?

Anspruch haben Menschen mit Behinderung, die zur selbstbestimmten Teilhabe Unterstützung benötigen. Maßgeblich ist der individuelle Teilhabebedarf, nicht ein bestimmter Pflegegrad.

Formen der Assistenz

  • Persönliche Assistenz im Alltag
  • Elternassistenz für Eltern mit Behinderung
  • Studienassistenz an der Hochschule
  • Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz

Wie wird finanziert?

Assistenzleistungen werden über die Eingliederungshilfe erbracht – auf Wunsch als Persönliches Budget (§ 29 SGB IX). Die genaue Ausgestaltung hängt von Ihrer Situation ab.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Ihren konkreten Anspruch klären wir gemeinsam – kostenlos und unverbindlich.

§ 78 SGB IX – der rechtliche Kern

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Assistenz in § 78 SGB IX ausdrücklich verankert. Unterschieden werden **qualifizierte Assistenz** (Anleitung, Befähigung, pädagogische Unterstützung – z. B. um Fähigkeiten zu erlernen) und **kompensatorische Assistenz** (Übernahme von Handlungen, die man nicht selbst ausführen kann). Beide dienen der selbstbestimmten Teilhabe in allen Lebensbereichen: Haushalt, Mobilität, Kommunikation, Arbeit, Ausbildung, Freizeit und Ehrenamt.

In welchen Lebensbereichen Assistenz greift

Der Anspruch ist bewusst breit: Er umfasst die Alltagsgestaltung ebenso wie die Teilhabe an Bildung (§ 112) und am Arbeitsleben (§ 111). Auch soziale Kontakte, kulturelle Angebote und die Elternschaft von Menschen mit Behinderung fallen darunter. Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern der konkrete Teilhabebedarf. Deshalb ist die Bedarfsermittlung so wichtig – sie übersetzt Ihre Lebenssituation in bewilligungsfähige Leistungen.

Häufige Fragen

Nein. Entscheidend ist der Teilhabebedarf, nicht der Pflegegrad. Ein Pflegegrad kann die Finanzierung aber ergänzen.

Arbeitsassistenz ist eine eigene Form der Unterstützung am Arbeitsplatz; häufig sind hier zusätzlich das Integrations-/Inklusionsamt zuständig. Wir klären die Zuständigkeit mit Ihnen.

Am besten mit einem kostenlosen Beratungsgespräch – wir prüfen Ihren Bedarf und die passenden Leistungen.

Seit dem BTHG wurden die Anrechnungen deutlich reduziert; viele Leistungen sind heute unabhängiger vom Einkommen.

Ja, Teilhabe umfasst ausdrücklich auch ehrenamtliches Engagement.

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